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Recht

Energieausweis bei Vermietung: Was Vermieter wissen und tun müssen

Aktualisiert am 29. September 2026 · Energieausweis Sofort · Lesezeit ca. 4 Minuten

Das Wichtigste in Kürze: Vermieter müssen bei jeder Neuvermietung einen gültigen Energieausweis in der Anzeige berücksichtigen, spätestens bei der Besichtigung vorlegen und nach Vertragsschluss übergeben. Die Kosten trägt der Vermieter allein. Ein Ausweis gilt zehn Jahre für alle Vermietungen im Gebäude. Bei laufenden Mietverhältnissen ist nichts zu tun.

Wann brauchen Vermieter einen Energieausweis?

Die Pflicht entsteht mit der Neuvermietung einer Wohnung, eines Hauses oder von Gewerberäumen (§ 80 Abs. 4 GEG). Sie gilt für jede entgeltliche Überlassung: unbefristete und befristete Mietverträge, möblierte Vermietung, Einliegerwohnungen, Untervermietung durch den Eigentümer, Verpachtung und Leasing. Keine Rolle spielt, ob Sie privat eine Wohnung vermieten oder gewerblich hundert.

Keine Pflicht besteht bei bestehenden Mietverhältnissen, bei Mieterhöhungen, bei der Verlängerung eines Vertrags mit demselben Mieter, bei unentgeltlicher Überlassung an Angehörige und bei Ferienwohnungen, die weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden.

Der Ablauf bei der Neuvermietung

  1. Vor der Anzeige: Prüfen, ob für das Gebäude ein gültiger Ausweis vorliegt. Bei Eigentumswohnungen hat ihn meist die Hausverwaltung. Falls nicht: Verbrauchsausweis beantragen, er ist in der Regel innerhalb von 24 Stunden, spätestens nach 72 Stunden da.
  2. In der Anzeige: Die fünf Pflichtangaben nach § 87 GEG eintragen (Ausweisart, Endenergiekennwert, Energieträger, Baujahr, Effizienzklasse). Alle Werte stehen auf Seite 1 und 3 des Ausweises. Details im Artikel Pflichtangaben in der Immobilienanzeige.
  3. Bei der Besichtigung: Den Ausweis unaufgefordert vorlegen, ein Ausdruck oder das Tablet genügt. Bei Besichtigungen ohne Ihre Anwesenheit den Ausweis in der Wohnung auslegen oder vorab per E-Mail schicken.
  4. Nach Vertragsschluss: Dem Mieter den Ausweis oder eine Kopie unverzüglich übergeben. Am einfachsten als PDF-Anhang zur Mietvertragsmail oder als Anlage zum Mietvertrag, mit Empfangsbestätigung.

Wer trägt die Kosten?

Der Vermieter, ohne Ausnahme. Die Kosten des Energieausweises sind keine Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung und dürfen nicht umgelegt werden, auch nicht anteilig oder als "Verwaltungskostenpauschale". Steuerlich sind sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Bei 54,99 € für zehn Jahre ist der Betrag ohnehin überschaubar; mehr dazu im Artikel Energieausweis Kosten.

Welche Ausweisart darf ich verwenden?

Für Mehrfamilienhäuser mit mehr als vier Wohnungen ist der Verbrauchsausweis immer zulässig und die übliche Wahl. Bei Häusern mit bis zu vier Wohnungen, die vor dem 1. November 1977 beantragt wurden, ist ein Bedarfsausweis Pflicht, es sei denn, das Gebäude wurde auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 gedämmt. Für die Vermietung reicht der Verbrauchsausweis vollkommen aus, er ist rechtlich gleichwertig. Mehr im Artikel Verbrauchs- oder Bedarfsausweis.

Woher bekomme ich die Verbrauchsdaten?

Bei einem Mehrfamilienhaus aus der Heizkostenabrechnung des Abrechnungsdienstes: Dort steht der Gesamtverbrauch des Gebäudes je Abrechnungsperiode, meist auch der Warmwasseranteil. Bei einer einzelnen vermieteten Wohnung, deren Heizung der Mieter direkt beim Versorger abrechnet (Etagenheizung), brauchen Sie die Abrechnungen der letzten drei Jahre vom bisherigen Mieter oder vom Versorger. Verweigert der Mieter die Herausgabe, kann der Versorger auf Nachweis des Eigentums Verbrauchsdaten mitteilen. Bleibt die Datenlage lückenhaft, ist ein Bedarfsausweis der Ausweg. Details im Artikel Welche Unterlagen Sie brauchen.

Sonderfälle

Vermietung einer Eigentumswohnung

Der Ausweis gilt für das ganze Gebäude und wird von der Eigentümergemeinschaft über die Verwaltung beschafft. Fragen Sie die Hausverwaltung nach einer Kopie. Existiert keiner, können Sie selbst einen Verbrauchsausweis für das Gebäude beantragen; die Daten liefert die Heizkostenabrechnung. Mehr im Artikel Energieausweis für die Eigentumswohnung.

Zwischenvermietung und Untermiete

Ein Hauptmieter, der untervermietet, braucht keinen eigenen Ausweis; die Pflicht trifft den Eigentümer. Er sollte dem Hauptmieter eine Kopie geben, damit dieser sie an Untermieter weiterreichen kann.

Gewerbliche Vermietung

Für Läden, Büros und Praxen gelten dieselben Pflichten, jedoch mit dem Ausweis für Nichtwohngebäude. Bei gemischt genutzten Gebäuden mit überwiegendem Wohnanteil und geringfügiger gewerblicher Nutzung genügt der Wohngebäudeausweis.

Ausweis läuft während des Mietverhältnisses ab

Das ist unerheblich. Ein neuer Ausweis wird erst bei der nächsten Neuvermietung nötig. Siehe auch Energieausweis abgelaufen.

Was passiert bei Verstößen?

Fehlende Vorlage, fehlende Übergabe und fehlende Anzeigenangaben sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bis 10.000 € (§ 108 GEG). In der Praxis häufiger: Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände wegen fehlender Angaben in Online-Anzeigen, und Mieter, die nachträglich Ausweis und Angaben einfordern. Eine Mietminderung lässt sich allein aus dem fehlenden Ausweis nicht ableiten, wohl aber Schadensersatz, wenn falsche Angaben zur Energieeffizienz gemacht wurden.

Checkliste für Vermieter

  • Gültigen Ausweis vorhanden? Ablaufdatum auf Seite 1 prüfen.
  • Pflichtangaben in jede Anzeige, auch bei Kleinanzeigen und Social Media.
  • Ausweis zur Besichtigung mitnehmen oder vorab per E-Mail senden.
  • PDF als Anlage zum Mietvertrag, Empfang bestätigen lassen.
  • Kosten als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen.

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