Aktualisiert am 29. September 2026 · Energieausweis Sofort · Lesezeit ca. 3 Minuten
Das Wichtigste in Kürze: Sobald ein Energieausweis vorliegt, müssen Verkaufs- und Mietanzeigen fünf Angaben enthalten: Ausweisart, Energiekennwert, Energieträger der Heizung, Baujahr und Effizienzklasse (§ 87 GEG). Fehlen sie, drohen bis zu 10.000 € Bußgeld und Abmahnungen. Alle Werte stehen auf Seite 1 und 3 Ihres Ausweises.
Die fünf Pflichtangaben für Wohngebäude
| Angabe | Beispiel | Wo im Ausweis |
|---|---|---|
| Art des Energieausweises | Verbrauchsausweis | Seite 1, Kästchen unten |
| Endenergieverbrauch bzw. -bedarf | 88 kWh/(m²·a) | Seite 3 (Verbrauch) bzw. Seite 2 (Bedarf), hervorgehobenes Feld "Pflichtangabe in Immobilienanzeigen" |
| Wesentlicher Energieträger der Heizung | Erdgas | Seite 1 |
| Baujahr des Gebäudes | 1985 | Seite 1 |
| Energieeffizienzklasse | C | Seite 3 bzw. 2, Farbskala |
Die Angaben müssen so in der Anzeige stehen, wie sie im Ausweis stehen, ohne Rundung und ohne Umrechnung. Der Kennwert ist immer der Endenergiewert, nicht der Primärenergiewert.
Nichtwohngebäude
Bei Büros, Läden oder Hallen entfällt das Baujahr. Dafür sind Endenergiebedarf oder -verbrauch getrennt für Wärme und Strom anzugeben, jeweils in kWh/(m²·a), plus Ausweisart und Energieträger. Eine Effizienzklasse gibt es für Nichtwohngebäude nicht.
Musterformulierungen
Für eine Verkaufsanzeige:
Energieausweis: Verbrauchsausweis, Endenergieverbrauch 88 kWh/(m²·a), Energieträger: Erdgas, Baujahr 1985, Effizienzklasse C.
Für eine Mietanzeige mit Bedarfsausweis:
Energieausweis: Bedarfsausweis, Endenergiebedarf 142 kWh/(m²·a), Energieträger: Heizöl, Baujahr 1968, Effizienzklasse E.
Für ein Nichtwohngebäude:
Energieausweis: Verbrauchsausweis, Endenergieverbrauch Wärme 120 kWh/(m²·a), Strom 45 kWh/(m²·a), Energieträger: Fernwärme.
Auf Portalen wie ImmoScout24, Immowelt oder Kleinanzeigen gibt es dafür eigene Felder. Tragen Sie die Werte dort exakt so ein, wie sie im Ausweis stehen. Fehlen die Felder, gehört die Zeile in den Anzeigentext.
Wann gilt die Pflicht?
- Für kommerzielle Medien: Zeitungsanzeigen, Online-Portale, Kleinanzeigen-Plattformen, Social Media, Aushänge beim Makler, eigene Websites und Exposés. Nicht für den privaten Aushang am schwarzen Brett oder die Mundpropaganda im Bekanntenkreis.
- Sobald ein Energieausweis vorliegt oder vorliegen müsste. Wer ohne Ausweis inseriert, verstößt bereits gegen die Vorlagepflicht; "Energieausweis in Vorbereitung" ist nur zulässig, solange tatsächlich noch kein Ausweis existiert, und schützt nicht vor einem Bußgeld.
- Für Verkauf und Vermietung gleichermaßen, auch bei einzelnen Wohnungen: Dann gelten die Werte des Gesamtgebäudes.
- Für Privatverkäufer und Makler gleichermaßen. Der Makler haftet für seine Anzeige selbst.
Ausnahmen
Keine Pflichtangaben brauchen Anzeigen für Baudenkmäler, Gebäude unter 50 m² Nutzfläche, Abrisshäuser und Objekte ohne Ausweispflicht (etwa unbeheizte Lagerhallen). Bei Neubauprojekten, die noch nicht fertiggestellt sind, reicht der Hinweis auf den nach Fertigstellung vorliegenden Bedarfsausweis. Bei Ausweisen, die vor dem 1. Mai 2014 nach EnEV 2009 ausgestellt wurden, entfällt die Effizienzklasse, weil sie damals noch nicht ausgewiesen wurde; alle anderen Angaben bleiben Pflicht.
Typische Fehler
- Primärenergie statt Endenergie: In die Anzeige gehört der Endenergiewert. Der Primärenergiewert ist bei Gas um 10 %, bei Strom um 80 % höher und würde die Immobilie schlechter darstellen.
- Werte gerundet oder geschönt: Der Wert muss exakt dem Ausweis entsprechen, auch mit Nachkommastelle.
- Baujahr der Heizung statt des Gebäudes: Gefragt ist das Baujahr des Gebäudes.
- Wohnungsanzeige mit geschätzten Wohnungswerten: Der Ausweis gilt für das Gebäude, die Werte beziehen sich auf das gesamte Haus.
- Angaben nur im Exposé, nicht in der Anzeige: Die Pflicht gilt für die Anzeige selbst.
- Klasse aus einer anderen Skala: Die Effizienzklasse muss aus dem Ausweis stammen, nicht aus einem Online-Rechner.
Was passiert bei Verstößen?
Fehlende oder falsche Pflichtangaben sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG mit Bußgeldern bis 10.000 €. In der Praxis wichtiger: Wettbewerber, Maklerverbände und Verbraucherzentralen mahnen fehlende Angaben regelmäßig als Wettbewerbsverstoß ab. Eine Abmahnung kostet schnell 500 bis 1.500 € Anwaltsgebühren plus Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe bei Wiederholung. Makler haften dabei neben dem Eigentümer, weil sie die Anzeige geschaltet haben.
So gehen Sie vor
- Prüfen, ob für das Gebäude ein gültiger Ausweis vorliegt (Hausverwaltung, Kaufunterlagen).
- Falls nicht: Verbrauchsausweis in max. 72 Stunden beantragen, mit Express sofort.
- Die fünf Werte von Seite 1 und 3 in die Anzeigenfelder übertragen.
- Ausweis zur Besichtigung mitnehmen und nach Vertragsschluss übergeben.
Mehr zur Ausweispflicht insgesamt im Artikel Energieausweis-Pflicht.
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